Erläuterungen
Häusliche Altenpflege

Unter häuslicher Altenpflege versteht man die Versorgung pflegebedürftiger Menschen in ihren eigenen Wohnungen.

Die häusliche Pflege ermöglicht dem Pflegebedürftigen längst möglich in seinem familiären Umfeld betreut zu werden.

Die häusliche Pflege kann von Familienangehörigen, Personen aus dem sozialen Umfeld und von ambulanten Diensten unterstützend und entlastend erbracht werden.

Auf Antrag bei der Pflegekasse und durch Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen kann ein Pflegegrad zuerkannt werden.

Wird die häusliche Pflege dann durch Familienangehörige oder andere Privatpersonen erbracht, so zahlt die Pflegekasse ein so genanntes Pflegegeld. Wird die Pflege durch einen Pflegedienst erbracht, so handelt es sich um eine Pflegesachleistung. Wird die Pflegesachleistung nicht im vollen Umfang in Anspruch genommen, wird ein anteiliges Pflegegeld an den Pflegebedürftigen ausgezahlt.

Häusliche Krankenpflege / Behandlungspflegen aller Art nach § 37.2

Dieses sind Leistungen der Krankenkasse, die vom Arzt verordnet werden können.
„Verordnungen häuslicher Krankenpflege“ werden vom ambulanten Dienst zur Genehmigung bei der Krankenkasse eingereicht.
Diese prüft dann, ob die Behandlungspflege durch Familienangehörige erbracht werden kann oder erteilt die Genehmigung für diesen Auftrag an den ambulanten Dienst.

Zu Behandlungspflegen gehören z.B.:

Injektionen, Wundverbände, An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, Medikamenten-gaben, Blutzuckerkontrollen, Blutdruckkontrollen, Klistiere / Einläufe, Katheterwechsel, etc.

Seniorenbetreuung

Hierunter verstehen wir praktisch alles was nicht zur Pflege, aber zum allgemeinen Wohlbefinden gehört. Wir bieten Möglichkeiten zur Unterstützung für Menschen, die ihren Alltag nicht mehr alleine gestalten können wie Unterhaltung, Spaziergänge, Einkaufsbummel, Gesellschaftsspiele, Basteln, gemeinsames Kochen oder Backen etc.

Betreuung nach § 45 SGB XI Abs. 3

Jeder, dem ein Pflegegrad zuerkannt wurde, hat Anspruch auf zusätzlich 125,00 Euro pro Monat.
Dieser Betrag kann für Betreuung und Haushalt eingesetzt werden.

Kinderbetreuung und Haushaltsführung nach § 38 SGB V

Alleinerziehende oder Familien haben Anspruch auf eine Kinderbetreuung mit Haushaltsführung wenn z.B. wegen Krankenhausbehandlung, Schwangerschaft, Entbindung sowie psychischer-, Sucht- oder lebensbedrohlicher Erkrankungen des Versicherten die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und der Arzt darüber eine Verordnung ausstellt.

Voraussetzung ist, dass in dem Haushalt ein behindertes Kind, zwei Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres oder drei und mehr Kinder, von denen mindestens zwei das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu versorgen sind.

Verhinderungspflege / Urlaubsvertretung nach § 39 SGB XI

Jeder Pflegebedürftige, der seit mindestens einem Jahr Leistungen aus der Pflegeversicherung, erhält, hat Anspruch auf Verhinderungspflege.

Verhinderungspflege können pflegende Angehörige für maximal 28 Tage im Jahr und bis maximal 1612,00 Euro pro Jahr in Anspruch nehmen.

Fahren pflegende Angehörige in den Urlaub, so kann die Verhinderungspflege in Form von Kurzzeitpflege im Altenheim genutzt werden oder wenn der zu Pflegende zu Hause bleibt kann der ambulante Dienst diese Verhinderungspflege leisten.

Verhinderungspflege kann aber auch stunden- oder tageweise abgerufen werden.

Haushaltsweiterführung

Wenn Sie Hilfe bei Ihren hauswirtschaftlichen Verrichtungen benötigen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Einkaufsdienste

Wenn Sie Ihre Einkäufe nicht mehr selbständig tätigen können, so begleiten wir Sie gerne oder übernehmen den Einkauf für Sie.

Begleitung zu Ärzten und Behörden

Wenn Sie eine Begleitung zu Ärzten oder Behörden benötigen, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Hilfe bei der Medikamenten- und Hilfsmittelbeschaffung

Dieses ist ein Service den wir unseren Kunden anbieten.

Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Ein Pflegebedürftiger, der Pflegegeld erhält und keine Sachleistungen in Anspruch nimmt muss der Pflegekasse gegenüber nachweisen, dass die Qualität der häuslichen Pflege sicher gestellt ist. Hierfür beauftragt der Versicherte einen Pflegedienst, der die Durchführung des Beratungseinsatzes gegenüber der Pflegekasse bestätigt.

Bei Pflegegrad 1 bis 3 müssen die Beratungseinsätze halbjährlich erfolgen und bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich. Werden keine Beratungseinsätze durchgeführt, so kann die Pflegekasse das Pflegegeld einbehalten.